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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe und Bestellungen der M-TEC GmbH, der M-TEC Energy Systems GmbH und der M-TEC International GmbH & ausschließlich; – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, Werkunternehmers bzw. Dienstleisters (nachfolgend: Lieferant) erkennen wir nur insoweit an, als die Bedingungen mit unseren übereinstimmen oder wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren, (Werk-)leistungen, (Werk-)lieferungen oder Dienstleistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.

2. Bestellungen, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, ihre Änderungen und Ergänzungen sowie Änderungen des zugrunde liegenden Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen und dem Schriftformerfordernis selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Kündigungen.

Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen und dieser Schriftformklausel – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung im Sinne von E-Mails oder Telefax erfüllt. Kostenvoranschläge und / oder Angebote sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Wenn wir binnen 10 Tagen nach Zugang einer Bestellung keine Gegenäußerung erhalten, so gilt diese als angenommen. Sollte der Lieferant nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang die Bestellung annehmen, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Auftragsbestätigungen sind elektronisch an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: einkauf@mtec-systems.com

Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden vollinhaltlich verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen nach Übermittlung ausdrücklich widerspricht.

Wir sind berechtigt, Bestellungen und / oder Lieferabrufe jederzeit zu stornieren oder sistieren. Durch eine derartige Stornierung oder Sistierung erwachsen uns keine Mehrkosten.

3. Lieferzeit und Termine

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort. Sofern nicht anders vereinbart gilt als Lieferbedingung grundsätzlich DAP. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten

wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

Wird der vereinbarte Termin vom Lieferanten nicht eingehalten, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme pro Arbeitstag, begrenzt mit max. 5 % der Auftragssumme. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung schriftlich zu benachrichtigen.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ersatzansprüche.

Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind, mangels anderslautender Vereinbarung, vom Lieferanten zu tragen.

Sollten Frachtzahlung dennoch durch uns erfolgen, so bestimmen wir die Art des Versandes. Grundlegend ist jeder Sendung ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizulegen. Werkleistungen und –lieferungen bedürfen einer Abnahme in Anwesenheit des Lieferanten.

Falls die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme der Werkleistung (Werklieferung) für die Überprüfung derselben auf Mängel erforderlich ist, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Testlaufs.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maß- nahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur Annahme des Vertragsgegenstandes.

Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf erheblich verringert hat.

5. Gefahrenübergang

Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferanten nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.

6. Preise

Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als „Festpreise geliefert benannter Lieferort“ einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.

7. Insolvenz des Lieferanten

Bei Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferanten offen zu legen.

Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

8. Rechnungsstellung und Zahlung

Rechnungen sind vom Lieferanten elektronisch unter Angabe der Bestellnummer an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: rechnung@m-tec.systems.com.

Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis.

Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto vereinbart. Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.

Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen.

9. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht

Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten Leistungsdaten gelten als
Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte, unsere Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Sonstige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Der Austausch (Neulieferung) und die Nachbesserung haben unverzüglich nach unserer Aufforderung zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir mangels Nachkommen unserer Aufforderung sofort berechtigt, den Austausch oder die Verbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
Entstehen uns infolge eines mangelhaften Vertragsgegenstandes, etwa im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstandes, Kosten und Aufwendungen, die wir billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Lieferant diese

Kosten zu tragen, es sei denn er weist nach, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden. Der Lieferant sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 UGB).
Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsfrist für den gesamten, den Mangel beinhaltenden Vertragsgegenstand. Nach Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 36 Monate, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.

10. Haftung des Lieferanten

Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn der Lieferant nicht nach- weist, dass ihn kein Verschulden trifft.

11. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Udgl.

Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für den Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonstig verwendet werden. Die mit diesen Materialien, Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten Produkte dürfen ausschließlich an uns geliefert werden. Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.
Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornehmen.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Rechte Dritter

Alle durch Werkleistungen und/oder Lieferungen und/oder Dienstleistungen des Lieferanten entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechts- ähnliche Rechtspositionen an dem Vertragsgegenstand sowie an allen anderen, im Rahmen eines derartigen Vertrages herbeigeführten Arbeitsergebnissen gehen ohne weiteres Entgelt mit ihrer Entstehung auf uns über. Sie stehen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlich unbeschränkterweise ausschließlich uns zu und können ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, über- arbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden, wobei der Lieferant uns das Recht einräumt, patentfähige Entwicklungsergebnisse zum Patent anzumelden.
Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich Produkte zu liefern und Werkstoffe zu verwenden, die

in seinem freien, von Pfandrechten unbeschränkten Eigentum stehen und an denen keine Schutzrechte Dritter bestehen, die die Nutzung durch uns ausschließen oder beeinträchtigen. Der Lieferant hält uns hinsichtlich allfälliger Eigentums-, Pfandrechts-, Lizenz- oder sonstiger Ansprüche Dritter in Bezug auf den Vertragsgegenstand schad- und klaglos. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, uns auf Aufforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente den Vertragsgegenstand betreffend zu übergeben. Der Lieferant wird die Freiheit von fremdem geistigem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Recherchen zu fremdem geistigem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysematerialien auf Anfrage zur Verfügung stellen.

13. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß österreichischen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Aus- fuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.

14. Referenzen

Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf vom Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.

15. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten mit Forderungen gegen uns und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; es sei denn, die Forderung des Lieferanten ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt.
Soweit in Anfragen und Bestellungen keine gegenteiligen Hinweise aufgeführt werden, sind Rückfragen ausschließlich an unsere Einkaufsabteilung zu richten.
Der Lieferant stellt sicher, dass alle seine Waren, (Werk-)leistungen, (Werk-)lieferungen oder Dienstleistungen allen aktuell gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich den Pflichten gemäß REACH.

16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN Kaufrecht).
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz.
Gerichtsstand ist Wels. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.